Ab dem 01.01.2026 gültige relevante Gesetzestexte aus dem
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7)
und der
Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71)
StromVG (Gesetz):
Art. 17d Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften
1) Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.
2) Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer:
- im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;
- alle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind; und
- gemeinsam eine vom Bundesrat festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen.
3) Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest. Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.
4) Der Verteilnetzbetreiber stattet jeden Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem aus.
5) Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft regeln das Verhältnis untereinander, insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
6) Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zum Verhältnis der Teilnehmer untereinander und zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen dem Verteilnetzbetreiber, der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und ihren Teilnehmern.
Art. 17e Versorgung der Gemeinschaft, Beanspruchung des Netzes und Entgelte
1) Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei abgesetzt werden. Dazu darf das Verteilnetz genutzt werden.
2) Zur Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs können die netzzugangsberechtigten Endverbraucher ihren Anspruch auf Netzzugang selbstständig ausüben. Die Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs der festen Endverbraucher und der Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, erfolgt in der Grundversorgung.
3) Für die Inanspruchnahme des Verteilnetzes können die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft einen reduzierten Netznutzungstarif beanspruchen mit einem Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität. Der Abschlag beträgt maximal 60 Prozent des sonst üblichen Tarifs. Der Bundesrat legt, abgestuft für die verschiedenen netztopologischen Konfigurationen von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, die Höhe des Abschlags fest; der Abschlag fällt tiefer aus, je mehr Netzebenen bei den betreffenden Konfigurationen involviert sind.
4) Das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sind dem Verteilnetzbetreiber von den einzelnen Endverbrauchern geschuldet.
5) Für die Rechnungstellung ermittelt der Verteilnetzbetreiber die Anteile der selbst erzeugten Elektrizität, die innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes abgesetzt wurde, und der gesamten übrigen Bezüge der Gemeinschaft. Unter Anwendung dieses Verteilschlüssels berechnet er bei jedem Endverbraucher die für dessen Bezüge geschuldeten Beträge. Die Endverbraucher können untereinander eine davon abweichende Aufteilung dieser Kosten vereinbaren.
6) Auf Verlangen des Verteilnetzbetreibers oder der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft erfolgt die Rechnungstellung sowohl für die Netznutzung als auch für die Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung, aufgeschlüsselt nach den Bezügen der einzelnen Endverbraucher, an die Gemeinschaft. Die einzelnen Endverbraucher bleiben Schuldner gegenüber dem Netzbetreiber.
StromVV (Verordnung):
Art. 19e Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft
1) Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann gebildet werden, wenn die Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt.
2) Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen nicht berücksichtigt.
3) Die Endverbraucher und die in die Gemeinschaft eingebrachten Erzeugungsanlagen und Speicher müssen sich im selben Netzgebiet befinden und dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein. Zudem dürfen diese Spannungsebenen für den Austausch der selbst erzeugten Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden.
4) Endverbraucher dürfen pro Verbrauchsstätte nur an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen nur in eine Gemeinschaft eingesetzt werden.
5) Ist eine der Voraussetzung nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht mehr erfüllt, so darf der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche behandeln.
Art. 19f Verhältnis unter den Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft
1) Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft müssen schriftlich vereinbaren:
- die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen;
- die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität;
- die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung;
- die Voraussetzungen für den Eintritt in die und den Austritt aus der Gemeinschaft;
- die Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie für die Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.
2) Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG138 ist für die Überprüfung der innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Herkunftsnachweise zuständig.
Art. 19g Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber
1) Die Vertreterin oder der Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft muss dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:
- die Bildung und die Auflösung der Gemeinschaft, jeweils drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats;
- die Ein- und Austritte der Teilnehmer der Gemeinschaft jeweils einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats;
- die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen;
- die technischen Daten der Erzeugungsanlagen, insbesondere die Art der Anlage und ihre elektrische Leistung;
- eine Unterschreitung des Werts nach Artikel 19e Absatz 1;
- die technische Daten der Speicher.
2) Der Verteilnetzbetreiber räumt den Teilnehmern der Gemeinschaft eine angemessene Frist ein, um ihre Vertretung zu benennen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann der Verteilnetzbetreiber einen Teilnehmer der Gemeinschaft als Vertretung benennen.
3) Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere müssen sie den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft erforderlich ist:
- spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Anfrage die für die Bildung einer Elektrizitätsgemeinschaft relevante Netztopologie bekanntgeben;
- die Anschlusssituation der Endverbraucher, der Erzeugungsanlagen und der Speicher bekanntgeben.
4) Zur Ermittlung des Netznutzungsentgelts für die einzelnen Teilnehmer haben die Verteilnetzbetreiber wie folgt vorzugehen:
- Als selbst erzeugte und unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes in der Gemeinschaft abgesetzte Elektrizitätsmenge gilt auf Basis der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten die kleinere der beiden Summen von der gesamten innerhalb der Gemeinschaft eingespeisten Elektrizitätsmenge einerseits und der gesamten von der Gemeinschaft bezogenen Elektrizitätsmenge andererseits;
- Die nach Buchstabe a massgebliche Menge wird dem einzelnen Teilnehmer gemäss seinem Anteil an der gesamten von der Gemeinschaft bezogenen Elektrizitätsmenge zugeordnet.
5) Die Ermittlung des Entgelts für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie die Zuordnung der in der Gemeinschaft abgesetzten Elektrizitätsmenge richtet sich nach Absatz 4.
6) Die Ermittlung der Mengen, die jede einer Gemeinschaft zugeordneten Erzeugungsanlage entweder im Rahmen der Gemeinschaft an einen dritten Abnehmer oder im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht an den Verteilnetzbetreiber oder an einen Dritten Abnehmer abgibt, richtet sich nach Absatz 4.
7) Die Ermittlung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen.
Art. 19h Reduktion des Netznutzungstarifs
1) Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art. 17e Abs. 3 StromVG), beträgt 40 Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel 18 Absatz 3.
2) Zum Abschlag berechtigt ist die Elektrizitätsmenge nach Artikel 19g Absatz 4 Buchstabe b.
3) Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent.
4) Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen. Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag auf dem Netznutzungstarif.
5) Ohne Abschlag in Rechnung zu stellen sind:
- die Kosten für Systemdienstleistungen;
- die Kosten für die Stromreserve nach WResV139;
- der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG140;
- die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.